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Allg. Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen

1.    Geltung
1.1.    Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern (im Weiteren: Kundin/Kunde).
1.2.    Abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsgegenstand, solange wir ihnen nicht ausdrücklich zustimmen. Die Zustimmung bedarf der Schriftform, sodass Schweigen oder Lieferung nicht ausreichend sind.

2.    Angebot und Vertragsschluss
2.1.    Unsere Angebote sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich und ohne Vorbehalte abgeben.
2.2.    Bestellungen durch die Kundin/den Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Eingang bei uns anzunehmen.
2.3.    Bei Bestellungen auf Abruf haben wir nur dann Vorrat zu halten, wenn wir uns hierzu verpflichten. Abruffristen müssen angemessen sein. Haben wir Bestellungen auf Abruf bestätigt, müssen die dort angegebenen Mengen spätestens innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abgenommen werden.

3.    Preise, Zahlung, Aufrechnung
3.1.    Die Preise gelten vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ab Werk oder einem unserer Auslieferungsläger ausschließlich Verladung, Verpackung und Entladung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2.    Ist eine Preisvereinbarung nicht getroffen, erfolgt die Berechnung der Ware zu dem am Tage der Lieferung gültigen Preis.

3.3.    Zahlung ist spätestens 30 Tage netto nach Rechnungsdatum vorzunehmen.

3.4.    Gerät die Kundin/der Kunde nach Vertragsabschluss in Zahlungsschwierigkeiten, kommt sie/er in Zahlungsverzug oder werden Scheck- oder Wechselprozess gegen sie/ihn geführt, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen sowie alle offenen Forderungen sofort fällig zu stellen. Zahlungshalber angenommene Wechsel können wir in diesem Fall zurückgeben und stattdessen Barzahlung oder Sicherheits-leistungen in anderer Form verlangen.

3.5.    Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder aber mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht der Kundin/dem Kunden nur insoweit zu als ihre/seine Gegenansprüche unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

4.    Termine, Fristen, Teillieferungen, Sonderanfertigungen, Warenrückgaben
4.1.    Von der Kundin/vom Kunden genannte Termine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn wir ihr/ihm diese entweder angeboten oder schriftlich bestätigt haben. Dies gilt auch für Abruftermine. Ihre Einhaltung setzt die rechtzeitige Erfüllung der der Kundin/dem Kunden obliegenden Mitwirkungspflicht voraus, anderenfalls verlängern sich diese angemessen.

4.2.    Die Einhaltung von Terminen und Fristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft nachweisen können. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft, sofern die Kundin/der Kunde die Abnahme unberechtigt verweigert.

4.3.    Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstands aus Gründen verzögert, die die Kundin/der Kunde zu vertreten hat, so werden ihr/ihm beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

4.4.    Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und von uns nicht zu vertreten sind, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden der Kundin/dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen.

4.5.    Die Kundin/der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Die Kundin/der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und sie/er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat die Kundin/der Kunde den auf die Teillieferungen entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei einem uns treffenden Unvermögen.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist die Kundin/der Kunde für diese Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, bleibt sie/er zur Gegenleistung verpflichtet.

4.6.    Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie für die Kundin/den Kunden zumutbar sind.

4.7.    Bei Sonderanfertigungen sind wir berechtigt, die vereinbarte Liefermenge um 10 % zu über- oder unterschreiten, es sei denn, dass dies für die Kundin/den Kunden unzumutbar ist.

4.8.    Bei Warenrückgaben durch die Kundin/den Kunden werden 10 % vom Vertragspreis abgezogen. Je nach Zustand der Ware kann der Abzug höher oder niedriger ausfallen. Ausnahme: Sachmängel (siehe Punkt 7. Rechte bei Mängeln).

 

5.    Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
5.1.    Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Kundin/des Kunden. Soweit uns bis zur Versandbereitschaft keine bestimmten Versandanweisungen gegeben werden, wird der Versand von uns nach bestem Ermessen vorgenommen und auf Kosten der Kundin/des Kunden versichert, falls der Transport durch unsere Lkw erfolgt.

5.2.    Die Gefahr geht mit Meldung der Versandbereitschaft und vor Verladung der Ware in unserem Werk oder in einem unserer Auslieferungsläger auf die Kundin/den Kunden über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Dies gilt auch dann, wenn sich auf Wunsch der Kundin/des Kunden die Auslieferung verzögert. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Die Kundin/der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich die Abnahme infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Abnahmebereitschaft auf die Kundin/den Kunden über.

5.3.    Wird der Versand oder die Abnahme aus Umständen verzögert, die die Kundin/der Kunde zu vertreten hat, so können wir beginnend einen Monat nach Anzeige der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft Lagergeld i. H. v. 0,5 % des Rechnungsbetrags für jeden angefangenen Monat der Kundin/dem Kunden berechnen, höchstens jedoch 5 % des Rechnungsbetrags, es sei denn, dass höhere Kosten durch uns nachgewiesen werden.

6.    Eigentumsvorbehalt
6.1.    Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen im Zeitpunkt der Lieferung offenen Geldforderungen gegen die Kundin/den Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

6.2.    Der Eigentumsvorbehalt bleibt unberührt, wenn die Kundin/der Kunde über den Rechnungsbetrag einen Scheck ausstellt und gleichzeitig ein Akzept von uns über den Kaufpreis erhält.

6.3.    Die Kundin/der Kunde darf unser Eigentum im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußern, vermischen und verarbeiten, solange sie/er nicht in Verzug ist. Wir sind berechtigt, diese Ermächtigung jederzeit zu widerrufen. Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt die Kundin/der Kunde stets für uns vor, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung von Vorbehaltswaren mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der von uns gelieferten Waren zu dem der anderen Waren entsprechend den §§ 947, 948 BGB zu.

6.4.    Werden die von uns gelieferten Vorbehaltswaren von der Kundin/vom Kunden weiterveräußert, vermischt oder verarbeitet, so tritt die Kundin/der Kunde schon jetzt ihre/seine Forderungen aus dem Vertrag zwischen ihr/ihm und ihrem/seinem Abnehmer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware von der Kundin/vom Kunden zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Die Kundin/er Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Sie/er ist hingegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen zu verfügen. Die Kundin/der Kunde ist verpflichtet, uns alle zur Geltendmachung des abgetretenen Rechts erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, insbesondere die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung auf unsere Anforderung hin anzuzeigen. Wir sind berechtigt, dem Schuldner die Abtretung im Namen der Kundin/des Kunden anzuzeigen.

6.5.    Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen der Kundin/des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

6.6.    Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns die Kundin/der Kunde unverzüglich benachrichtigen.

6.7.    Kommt die Kundin/der Kunde Ihren/seinen Zahlungsverpflich-tungen nicht nach oder ist Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-verfahrens in das Vermögen der Kundin/des Kunden gestellt, muss die Kundin/der Kunde nach Mahnung die Vorbehaltsware herausgeben. Die Herausgabe können wir aufgrund des Eigentumsvorbehalts jedoch nur verlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind.

 

7.    Mängelansprüche der Kundin/des Kunden
7.1.    Für die Rechte der Kundin/des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch die Kundin/den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

7.2.    Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrags sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Website) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

7.3.    Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).

7.4.    Die Mängelansprüche der Kundin/des Kunden setzen voraus, dass sie/er ihren/seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt die Kundin/der Kunde die ordnungsgemäße Unter-suchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

7.5.    Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nach-besserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

7.6.    Die Kundin/der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns die Kundin/der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

7.7.    Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten, tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir von der Kundin/vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbesei-tigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für die Kundin/den Kunden nicht erkennbar.

7.8.    In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat die Kundin/der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

7.9.    Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung von der Kundin/vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann die Kundin/der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

7.10.    Ansprüche der Kundin/des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Punkt 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

8.    Haftung
8.1.    Soweit sich aus diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2.    Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragspartnerin/der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

8.3.    Die sich aus 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche der Kundin/des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.4.    Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kommt ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht nur in Betracht, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht der Kundin/des Kunden besteht nicht. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

9.    Verjährung
9.1.    Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

9.2.    Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonder-regelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

9.3.    Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche der Kundin/des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche der Kundin/des Kunden gem. 8.2 Satz 1 und Satz 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

10.    Bonitätsprüfung
Sollten wir in Vorleistung treten (z. B. Lieferung auf Rechnung) behalten wir uns vor, eine Bonitätsprüfung auf der Grundlage mathematisch-statistischer Verfahren durchzuführen, um unser berechtigtes Interesse an der Feststellung der Zahlungsfähigkeit unserer Kundschaft zu wahren. Die für die Bonitätsprüfung notwendigen personenbezogenen Daten übermitteln wir gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an folgenden Dienstleister:

SCHUFA Holding AG
Kormoranweg 5
65201 Wiesbaden

Die Bonitätsauskunft kann Wahrscheinlichkeitswerte enthalten (sog. Score-Werte). Soweit Score-Werte in das Ergebnis der Bonitätsauskunft einfließen, haben diese ihre Grundlage in einem wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischem Ver-fahren. In die Berechnung der Score-Werte fließen unter anderem, aber nicht ausschließlich, Anschriftendaten ein. Das Ergebnis der Bonitätsprüfung in Bezug auf die statistische Zahlungsausfallwahrscheinlichkeit verwenden wir zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses. Die Kundin/der Kunde kann dieser Verarbeitung ihrer/seiner Daten jederzeit durch eine Nachricht an die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder gegenüber der vorgenannten Auskunftei widersprechen. Jedoch bleiben wir ggf. weiterhin berechtigt, die personenbezogenen Daten der Kundin/des Kunden zu verarbeiten, sofern dies zur vertragsgemäßen Zahlungsabwicklung erforderlich ist.

11.    Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
11.1.    Erfüllungsort für die Lieferung ist Münster oder das jeweilige Auslieferungslager.

11.2.    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien ist Münster/Westfalen, wenn die Kundin/der Kunde Kauffrau/Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir können eine Kundin/einen Kunden jedoch nach unserer Wahl auch an ihrem/seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

11.3.    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Brillux GmbH & Co. KG
Weseler Straße 401    
48163 Münster  

Tel. +49 251 7188-0    
Fax +49 251 7188-105 
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Komplementärin: Brillux GmbH, AG Münster HR B 4272
Geschäftsführung: Peter König, Robert König, Ulrike Nordemann, Michael Thompson

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Januar 2023